Satzung
Der Verein trägt den Namen: ”Hilfswerk der Banater Schwaben e. V.”. Er ist ein eingetragener Verein, hat seinen Sitz in Ingolstadt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe des Vereins ist es, die sozialen Belange und die Lebensbedingungen der Banater Schwaben zu fördern. Das Ziel der vorgesehenen Tätigkeit soll vor allem erreicht werden durch:
- Karitative Unterstützung von bedürftigen Banater schwäbischen Personen im Sinn § 53 AO.
- Gewährung von Zuschüssen und Fördermitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften.
- Gewährung von Mitteln und Zuschüssen für alle Maßnahmen, die zur Verbesserung der sozialen und materiellen Lage von Banater Schwaben führen können, z. B. für Lehrgänge, Kulturveranstaltungen, Tagungen und Publikationen.
- Errichtung und Betreiben von Seniorenwohnanlagen in der Organisationsform ”Betreutes Wohnen”, von Altenküchen sowie von Altenwohn- und Altenpflegeheimen sowohl für die Langzeit- als auch für die Kurzzeitpflege.
- Mahlzeitdienste an bedürftige Personen im Sinne von § 53 und 68 AO
Mitglieder des Vereins sind die in dem Gründungsprotokoll aufgeführten Personen. Die Gesamtzahl der Mitglieder ist auf 80 begrenzt. Auf Antrag beschließt der Vorstand über die Aufnahme weiterer Mitglieder. Die Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Beitrag zu leisten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sofern die Mitglieder Banater Schwaben sind, sollen sie Mitglieder der Landsmannschaft der Banater Schwaben sein.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben. Der Austritt ist nur zum Jahresende, mit einer schriftlichen Kündigung, möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse nicht befolgt oder durch sein Verhalten die Ziele des Vereins gefährdet oder schädigt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Verein zugehende Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erwerben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins. Die Begünstigung der Mitglieder oder dritter Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, ist ausgeschlossen; insbesondere dürfen keinerlei Auslagen, Kosten oder sonstige Vergütungen ersetzt werden, die das notwendige Mindestmaß übersteigen. Beim Ausscheiden, ebenso beim Auflösen des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Jahren einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt.
Alle Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vier Wochen mit schriftlicher Einladung an jedes Mitglied und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann bis zu fünf Vertretungsvollmachten haben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Genehmigung der Jahresabschlüsse
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Berufung der Ehrenvorsitzenden auf Lebzeiten.
- Berufung von Ehrenmitgliedern in unbegrenzter Anzahl
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden, dem Protokollführer und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, den Beisitzern (bis zu vier), dem Schriftführer, dem Schatzmeister dem jeweiligen Bundesvorsitzenden der Landsmannschaft der Banater Schwaben und dem jeweiligen Vorsitzenden der AMG-Stiftung. Die Ehrenvorsitzenden können bei Neuwahlen in den Vorstand gewählt werden. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Ehrenvorsitzenden vertreten den Verein, jeder einzeln oder gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand leitet die Geschäfte weiter bis zur Neuwahl, falls diese später stattfindet. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich zu Sitzungen einberufen, sooft die Geschäftslage dies erfordert. Bei Verhinderung des Vorsitzenden kann der stellvertretende Vorsitzende Sitzungen des Vorstandes einberufen. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschlussfassung (Umlaufbeschluss) möglich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der von ihr gefassten Beschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer und Mitarbeiter anstellen, deren Zahl und Entlohnung dem jeweiligen Aufwand angepasst wird.
Zwei Rechnungsprüfer haben die Geldgebahrung des Vereins zu beaufsichtigen, jährlich mindestens einmal eine Prüfung der Vereinskasse vorzunehmen und dem Vorstand zu berichten. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landsmannschaft der Banater Schwaben, 81369 München, Karwendelstr. 32.
Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen vorzunehmen, sofern sie gerichtlich oder behördlich verlangt werden, damit die Satzung den behördlichen Vorschriften gerecht wird.
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung in Ulm am 11.02.1989 beschlossen, in den Mitgliederversammlungen in München am 19.05.1989 ergänzt, den steuerrechtlichen Auflagen am 25.08.1989 angepasst, am 20.01.1990 sowie am 23.11.1996 in Würzburg und am 29.11.2003, sowie am 21.09.2004 und 14.07.2012 in Ingolstadt geändert worden und in der Versammlung am 18.10.2014 in Ingolstadt der Forderung des Finanzamtes angepasst. Der Verein ist beim Amtsgericht in Ingolstadt eingetragen.
Schriftführerin Anita Maurer